Baulandmobilisierungsverordnung NRW in Kraft getreten

27. Februar 2023

Die neue Verordnung soll dazu beitragen, dass in Zukunft ausreichend Bauland zur Verfügung steht.

Am 6. Januar 2023 wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW. 2023 S. 2) die „Verordnung zur Bestimmung von Gebieten im Land Nordrhein-Westfalen mit einem angespannten Wohnungsmarkt“ (BaulandmobilisierungsVO NRW) nach § 201a Satz 1 des Baugesetzbuchs verkündet. Die Verordnung trat am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Anlage 1 der Verordnung enthält die Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt in Nordrhein-Westfalen nach § 201a BauGB, denen damit zusätzliche baurechtliche Handlungsmöglichkeiten zur Schaffung von Wohnbebauung zur Verfügung stehen. Zu diesen zählen: das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB, die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus im Einzelfall gem. § 31 Abs. 3 BauGB und die Anordnung von Baugeboten wegen dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung gem. §§ 175 Abs. 2 S. 2, 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB. Die Verordnung kann hier eingesehen werden.

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